Behörden
Behörden im Lavanttal & Wolfsberg
Viele Bauanträge und ander Behördliche Formulare können bereits Online eingereicht werden oder als .pdf vorab heruntergeladen werden. Hier sind die Links zu den Formularen bei den Behörden in den einzelnen Gemeinden.
Name | Adresse | Links |
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Wolfsberg |
Rathausplatz 1 9400 Wolfsberg Tel.: 04352/537-210 |
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St. Andrä |
St. Andrä 210 9433 St. Andrä Tel.: 04358 / 2710-11 |
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Bad St. Leonhard |
Hauptplatz 46 9462 Bad St. Leonhard i.Lav Tel.: 04350 / 2218-25 |
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St. Paul |
Hauptstraße 10 9470 St. Paul/Lav. Tel.: 04357 / 2017 |
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Lavamünd |
Lavamünd 65 9473 Lavamünd Tel.: 04356 / 2555-13 |
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Frantschach - St. Gertraud |
St. Gertraud 1 9413 St. Gertraud Tel.: 04352 / 72180-19 |
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St. Georgen |
Dorfplatz 10 9423 St. Georgen/Lav. Tel.: 04357 / 2133-11 |
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Reichenfels |
Liftstraße 1 9463 Reichenfels Tel.: 04359 / 2221-23 |
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Preitenegg |
Preitenegg 5 9451 Preitenegg Tel.: 04354 / 2311 |
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Neuhaus |
Neuhaus 12 9155 Neuhaus Tel.: 04356 / 2043 |
Kärntner Bauverordnung
Hier ist die offizielle Kärntner Bauverordnung und Baurecht.
Bewilligungsfreie Vorhaben (§ 7 der Kärntner Bauordnung von 1996)
Hier ist der § 7 der Kärntner Bauordnung der bewilligungsfreie Bau Vorhaben regelt. Interessant für Garagen, Carport, Grundstückszäune, Anbau, Pool, etc
Achtung: Es muss trotzdem ein Bauantrag und eine Fertigmeldung beim Bauamt eingereicht werden.
§ 7 Bewilligungsfreie Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden ohne Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
b) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
c) die Änderung von Gebäuden, soweit
1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder
2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder
3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt;
d) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
e) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;
f) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Solaranlagen und Photovoltaikanlagen bis zu 16 m2 Fläche, sofern nicht § 2 lit j zur Anwendung kommt;
g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 30 m2 Grundfläche und 3 m Höhe;
i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe;
k) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
m) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
n) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
o) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit a bis p angeführten Vorhaben im
Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
r) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
(2) Vorhaben nach Abs 1 lit a bis q, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs 1
vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3) Vorhaben nach Abs 1 lit a bis q müssen den Anforderungen der §§ 13 Abs 2 lit a bis c, 17 Abs 2, 26 und 27 dieses Gesetzes sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(4) Vorhaben nach Abs 1 lit a bis q sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine
kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.