Werbung

Behörden

Behörden im Lavanttal & Wolfsberg

Übersicht der Bauämter / Baupolizei im Lavanttal mit Bauverordnungen und links zu den Formularen.
Behörden in Wolfsberg und im Lavanttal
Behörden in Wolfsberg und im Lavanttal

Viele Bauanträge und ander Behördliche Formulare können bereits Online eingereicht werden oder als .pdf vorab heruntergeladen werden. Hier sind die Links zu den Formularen bei den Behörden in den einzelnen Gemeinden.

NameAdresseLinks

Wolfsberg

Rathausplatz 1
9400  Wolfsberg
Tel.: 04352/537-210

Formulare

St. Andrä

St. Andrä 210
9433  St. Andrä
Tel.: 04358 / 2710-11

Formulare

Bad St. Leonhard

Hauptplatz 46
9462  Bad St. Leonhard i.Lav
Tel.: 04350 / 2218-25

Formulare

St. Paul

Hauptstraße 10
9470  St. Paul/Lav.
Tel.: 04357 / 2017

Formulare

Lavamünd

Lavamünd 65
9473  Lavamünd
Tel.: 04356 / 2555-13

Formulare

Frantschach - St. Gertraud

St. Gertraud 1
9413  St. Gertraud
Tel.: 04352 / 72180-19

Formulare

St. Georgen

Dorfplatz 10
9423  St. Georgen/Lav.
Tel.: 04357 / 2133-11

Formulare

Reichenfels

Liftstraße 1
9463  Reichenfels
Tel.: 04359 / 2221-23

Formulare

Preitenegg

Preitenegg 5
9451  Preitenegg
Tel.: 04354 / 2311

Formulare

Neuhaus

Neuhaus 12
9155 Neuhaus
Tel.: 04356 / 2043

Formulare

Kärntner Bauverordnung

Hier ist die offizielle Kärntner Bauverordnung und Baurecht.

Bewilligungsfreie Vorhaben (§ 7 der Kärntner Bauordnung von 1996)

Hier ist der § 7 der Kärntner Bauordnung der bewilligungsfreie Bau Vorhaben regelt. Interessant für Garagen, Carport, Grundstückszäune, Anbau, Pool, etc
Achtung: Es muss trotzdem ein Bauantrag und eine Fertigmeldung beim Bauamt eingereicht werden.

§ 7 Bewilligungsfreie Vorhaben, baubehördliche Aufträge

(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden ohne Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

b) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;

c) die Änderung von Gebäuden, soweit
1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder
2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder
3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt;

d) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;

e) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;

f) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Solaranlagen und Photovoltaikanlagen bis zu 16 m2 Fläche, sofern nicht § 2 lit j zur Anwendung kommt;

g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;

h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 30 m2 Grundfläche und 3 m Höhe;

i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;

j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe;

k) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;

l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;

m) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

n) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);

o) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;

p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;

q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit a bis p angeführten Vorhaben im
Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;

r) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.

(2) Vorhaben nach Abs 1 lit a bis q, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs 1
vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.

(3) Vorhaben nach Abs 1 lit a bis q müssen den Anforderungen der §§ 13 Abs 2 lit a bis c, 17 Abs 2, 26 und 27 dieses Gesetzes sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

(4) Vorhaben nach Abs 1 lit a bis q sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine
kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Bernd Krammer von Lovntol.at

★★★★★ von
Lovntol auf Facebook / YouTube